Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Zertifizierter Verwalter – Anspruch der Wohnungseigentümer ab Dezember 2023

23. November 2023

Wir machen Sie fit für die IHK-Prüfung zum zertifizierten Verwalter

 

Mit der WEG-Reform vom 1. Dezember 2020 wurde das Wohneigentumsgesetz modernisiert und unter anderem die Vorschrift zum zertifizierten Verwalter neu eingeführt.


Anspruch der Wohnungseigentümer

Demnach können Wohnungseigentümer ab dem 1. Dezember 2023 als Bestandteil ordnungsgemäßer Verwaltung die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gemäß § 26a WEG verlangen. Ursprünglich sollte dieser Anspruch bereits ab dem 1. Dezember 2022 gelten. Damit jedoch die zuständigen Stellen genügend Zeit haben, alle Verwalter, die diese Prüfung ablegen wollen, bis zum Stichtag zu prüfen, wurde die Frist um ein Jahr verschoben.

Personen, die bereits am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren, gelten dieser Gemeinschaft gegenüber noch bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter. Danach müssen auch sie – auf Verlangen der Wohnungseigentümer – diese neue Zertifizierung vorlegen.

Ein Anspruch der Wohnungseigentümer auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters besteht nicht, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters fordern.

 

Was ist ein zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt, die für die Tätigkeit als Verwalter notwendig sind.

Von der Prüfungspflicht befreit – und damit dem zertifizierten Verwalter gleichgestellt – sind Personen, die die Befähigung zum Richteramt innehaben oder die eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann bzw. zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft nachweisen können. Die Befreiung von der Prüfungspflicht gilt ebenfalls für Beschäftigte, die einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzen.

Grundsätzlich ist eine Zertifizierung keine gewerbliche Voraussetzung, was bedeutet, dass nicht zertifizierte Verwalter ihrer Tätigkeit auch ab Dezember 2023 generell nachgehen können. Jedoch würde der Verzicht auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters oder einer gleichgestellten Person nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.


Prüfungen durch die IHK

Die Prüfungen zum zertifizierten Verwalter werden von der IHK abgenommen. Hierbei sind die Verwalter nicht an die Kammer ihres Wohn- oder Firmensitzes gebunden.

Die Prüfung umfasst einen 90-minütigen schriftlichen Teil und eine mündliche Prüfung von mindestens 15 min. Die beiden Prüfungsteile gelten als bestanden, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der erzielbaren Punkte in den einzelnen Prüfungsbereichen erreicht wurden.

In Sachsen werden die Prüfungen von der IHK Dresden und der IHK Leipzig durchgeführt.

 

Prüfungsvorbereitung beim vdw Sachsen

Damit Sie optimal vorbereitet in die IHK-Prüfung gehen können, bietet der vdw Sachsen ab Februar 2024 hierfür einen Prüfungsvorbereitungskurs an.

In den insgesamt drei Seminaren, sieben Webinaren und verschiedenen On-Demand-Videos werden alle prüfungsrelevanten Themengebiete von den rechtlichen, kaufmännischen bis hin zu den technischen Kenntnissen geschult.

Termine

  • Block I     26.-28.02.2024 (Seminare)
  • Block II    07.-08.03.2024 (Webinare)
  • Block III  12.-13.03.2024 (Webinare)
  • Block IV   21.-22.03.2024 (Webinare)

Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie hier.