Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Verpflichtung zur Teilnahme an Streibeilegungsverfahren

10. November 2020

Der Bundesgerichtshof hat am 22.09.2020 entschieden, dass ein Unternehmen, welches eine Webseite betreibt und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet,

die Informationen nach § 36 Abs. 1 VBSG sowohl auf der Webseite als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereithalten muss (Urteil, AZ. XI ZR 162/19).

Der vdw Sachen hatte hierauf bereits hingewiesen.

“Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)
§ 36 Allgemeine Informationspflicht

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1.

in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2.

auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen

1.

auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2.

zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.”

Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Wortlaut der Vorschrift, da die Ziffern
1 und 2 des § 36 Abs. 2 VSBG nicht durch das Wort “oder”, sondern durch ein
Komma getrennt sind, wodurch eine Aufzählung von Pflichten begründet wird,
die nebeneinander zu erfüllen sind, wenn ihre Voraussetzungen jeweils vorliegen. Ein solches Verständnis entspräche zudem dem Willen des Gesetzgebers,
nach dem die Pflichten aus § 36 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VSBG kumulativ zu erfüllen
sind (BR-Drucks. 258/15, S. 92; BT-Drucks. 18/5089, S. 75), und ist unionsrechtskonform (vgl. EuGH, WM 2020, 1302 Rn. 29 f. – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände).

Daneben ist noch die

odr-Verordnung

zu beachten, wenn Sie online (per E-Mail oder Webseite) Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten.

Die konkrete Informationspflicht ergibt sich aus Art. 14 ODR-VO. Es empfiehlt sich folgender Informationstext im Impressum.

“Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Diese finden Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/

 

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)