Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen das LKW-Kartell droht zum 19.01.2017

5. Januar 2017

Mögliche Schadenersatzansprüche aus Kauf- oder Leasingsverträgen mittlerer und großer LKW (6 t bis 16 t sowie schwerer als 16 t), die im Zeitraum zwischen 1997 und 2011 gekauft oder geleast wurden, drohen mit Ablauf des 19. Januar 2017 zu verjähren.

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Wegen dieser Verstöße hat die Kommission am 19.07.2016 eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,927 Mrd. Euro verhängt. Die LKW-Hersteller hatten über 14 Jahre hinweg u.a. die Verkaufspreise für Lastkraftwagen abgesprochen. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu. Das Verfahren für Scania wird derzeit noch als reguläres Kartellverfahren (ohne Vergleich) durch die Kommission weitergeführt. Nach ersten Schätzungen liegt die durch das Kartell verursachte Preisüberhöhung nun bei 15 Prozent des jeweiligen Kaufpreises. Die dahingehenden Schadenersatzansprüche können gegen alle Mitgliedsunternehmen des Kartells gerichtet werden, sie haften als Gesamtschuldner für den insoweit gemeinsam verursachten Schaden.

Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Die Kommissionsbeschlüsse genügen gem § 33 Abs. 4 GWB in Gerichtsverfahren vor einzelstaatlichen Gerichten als rechtskräftiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und gegen geltendes Recht verstoßen hat. Soweit der Schadenersatzanspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss und keine Einigung erzielt werden kann, muss allerdings die jeweilige Höhe des eingetretenen Schadens substantiiert dargelegt und ggf. unter Beweis gestellt werden.

Solange die Ermittlungen der Europäischen Kommission, die am 18.01.2011 begonnen haben, andauerten, war die Verjährung gem. § 33 Abs. 5 GWB gehemmt. Diese Hemmung endet nun sechs Monate nach  bestandskräftigem Bußgeldbescheid, mithin  zum 19. Januar 2017.  Ansprüche aus der Zeit zwischen 1997 und 2001 dürften wegen der 10-Jahres-Frist bereits um den 19. Januar 2017 verjähren. Die danach entstandenen Ansprüche verjähren danach sukzessive.

Es wird dringend empfohlen, bereits jetzt etwaige Ansprüche zu prüfen und verjährungshemmende Maßnahmen insbesondere für die Kauf- und Leasingverträge aus den Jahren 1997 bis 2001 vorzubereiten. Wir halten es für ratsam, die Schäden zunächst dem Grunde nach zu ermitteln, deren Höhe zu schätzen und die Mitglieder des Kartells zur Abgabe von Erklärungen zum (zeitlich befristeten) Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufzufordern. Gelingt dies nicht, sollten rasch verjährungshemmende Maßnahmen geprüft und eingeleitet werden.