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Sächsisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

28. Februar 2024

Der Sächsische Landtag hat am 31. Januar 2024 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Sachsen in der Ausschussfassung beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht verkündet, wird aber am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.

Den Gesetzesentwurf können Sie unter: 7_Drs_15640_0_1_1_  und die beschlossene Ausschussfassung des Gesetzes unter dem nachstehenden Link einsehen: 7_Drs_14305_0_1_1_(1)  einsehen.

Das Gesetz zielt darauf ab, es Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, zu ermöglichen, durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren für ihr Gemeindegebiet oder einzelne Gemeindeteile zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Voraussetzung ist, dass sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. Das Gesetz ist aber nicht beschränkt auf diejenigen Gebiete, für die die Landesregierungen nach § 556 d BGB entsprechende Rechtsverordnungen erlassen haben und für die jeweils die “Mietpreisbremse” bei der Neuvermietung gilt, also hier für Dresden und Leipzig. Vielmehr können und sollen die Gemeinden selbst beurteilen, ob im Gemeindegebiet ein solcher Wohnraummangel besteht. Dementsprechend gilt das Zweckentfremdungverbot (auch für Dresden und Leipzig) erst dann, wenn die Gemeinden eine entsprechende Satzung erlassen haben.

Wird eine solche Satzung zum Zweckentfremdungsverbot erlassen gilt – verkürzt – folgendes:

Eine (genehmigungsbedürftige) Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum
1. mehr als 12 Wochen im Kalenderjahr für die Zwecke der Fremdbeherbergung oder Kurzzeitvermietung genutzt wird oder
2. länger als zwölf Monate leer steht.

Als Beginn des Leerstehenlassens von Wohnraum gilt grundsätzlich das Ende des letzten Mietverhältnisses, bei Neubauten der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit.

Eine Zweckentfremdung im Sinne  dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn

1. Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach § 1 Absatz 1 für Zwecke der Fremdbeherbergung (…) genutzt wird (…)

2. Wohnraum leer steht, weil er trotz geeigneter Bemühungen über längere Zeit nicht wieder vermietet werden konnte oder

3. Wohnraum zügig umgebaut, instandgesetzt oder modernisiert wird und deshalb mehr als zwölf Monate unbewohnbar ist oder leer steht oder aus anderen objektiven Gründen nicht mehr vermietet werden kann.

Wir informieren an dieser Stelle, sobald das Gesetz verkündet und in Kraft getreten ist und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.