Österreichischer Verwaltungsgerichtshof hebt Bußgeld auf
27. Juni 2020
Die österreichische Datenschutzaufsicht hatte ein Bußgeld von 4.800 EUR gegen eine GmbH wegen vier rechtswidriger Videokameraüberwachungen erlassen (Erkenntnis vom 12.05.2020, Az. Ro 2019/04/0229).
In Österreich gibt es nach der Auffassung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs keine Verbandsstrafbarkeit, wenn keine natürliche Person benannt wird deren Handeln zugerechnet werden kann.
“Anders als die Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG, das in § 3 die Verantwortlichkeit eines Verbandes für von einem seiner Entscheidungsträger (Abs. 2) bzw. von einem seiner Mitarbeiter begangenen Straftaten regelt, sind § 30 DSG sowie § 99d BWG nicht von verfahrensrechtlichen Bestimmungen flankiert und findet sich auch sonst kein besonderes Verfahrensrecht für das Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Personen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023, Rn. 16 und 17, zu § 99d BWG).”
Die Zurechenbarkeit des Handelns einer natürlichen Person für die GmbH wurde durch den Österreichischen Verwaltungsgerichtshof als erforderlich angesehen. Dies hatte die österreichische Datenschutzaufsicht durch die mangelnde namentliche Benennung versäumt.
“Damit hat die revisionswerbende Behörde weder in der gegen die mitbeteiligte Partei gerichteten Verfolgungshandlung, noch gemäß § 44a VStG im Spruch des Straferkenntnisses die Tathandlung einer näher genannten natürlichen Person iSd § 30 Abs. 1 DSG, die der mitbeteiligten Partei zuzurechnen ist, für eine Bestrafung der mitbeteiligten Partei hinreichend umschrieben.”
Die Grundsätze sind aus meiner Sicht auf das deutsche OWiG übertragbar (§ 30 OWiG).
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Thilo Zachow
Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)
Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)