Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Notdienst nicht mehr garantiert – Gravierende Auswirkungen der neuen Corona-Schutzverordnung befürchtet

11. Dezember 2020

„Die Staatsregierung hält gutes, sicheres Wohnen nicht für systemrelevant, obwohl die Wohnung gerade während eines Lockdowns der wichtigste Ort für jeden Menschen ist“, kritisiert Rainer Seifert, Verbandsdirektor des vdw Sachsen – Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. „Wenn es dabei bleibt, hätte das unter anderem zur Folge, dass die Beschäftigten in der sächsischen Wohnungswirtschaft ihre Kinder nicht in die Notbetreuung geben könnten. Die Wohnungsunternehmen könnten dann im Ernstfall keinen Notdienst sicherstellen, weil dafür notwendiges Fachpersonal wegen der Kinderbetreuung ausfällt.“ Wenn es wirklich so kommt, kann ab Montag zum Beispiel nicht mehr voll garantiert werden, dass der Vermieter bei einer ausgefallenen Heizung, einer Havarie an den Internetleitungen im Haus oder bei einer defekten Toilettenspülung schnell eingreifen kann. „Können wir es uns wirklich leisten, das zu riskieren?“

Bereits im Frühjahr hat sich gezeigt, welche zentrale Bedeutung die Wohnung in Krisenzeiten hat. „Sie ist in einem Lockdown nicht nur privater Rückzugsraum, sondern für viele Familien auch Home-Office, Kita, Schule, Hort, Pflegeeinrichtung, der so gut wie einzige Ort zur Freizeitgestaltung und vieles mehr“, so Verbandsdirektor Rainer Seifert. „Wie aber sollen die Menschen zuhause arbeiten, ihre Kinder und hilfsbedürftige Verwandte betreuen, wenn sie sich nicht darauf verlassen können, dass rund um die Wohnung alles Wichtige gewährleistet ist? Ich fordere die Landesregierung deshalb dringend auf, die Wohnungswirtschaft endlich als das einzustufen, was sie ist: in hohem Maße systemrelevant. Das ist nicht nur eine Frage des Respekts vor den mehr als 3.500 Menschen, die allein bei unseren Mitgliedsunternehmen Tag für Tag im Einsatz für Mieter aller Bevölkerungsgruppen sind, sondern vor allem eine Frage des Respekts gegenüber allen Menschen in Sachsen, die im angeordneten Lockdown auf eine voll funktionsfähige Wohnung und ein verlässliches Wohnumfeld mehr denn je angewiesen sind.“

Welche Berufsgruppen als systemrelevant eingestuft werden, legt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in der jeweiligen Corona-Schutz-Verordnung fest. Die Wohnungswirtschaft, die als Schnittstelle in einer solchen Krise unbedingt funktionieren muss, kommt im aktuellen Entwurf jedoch nicht vor. Selbst der Begriff „Wohnung“ taucht in dem 34-seitigen Werk kein einziges Mal auf, obwohl die Wohnung gerade jetzt eine der wichtigsten und schützenswertesten Infrastrukturen ist.

Mit Blick auf die kommenden Monate warnt Verbandsdirektor Rainer Seifert auch vor gesamtgesellschaftlichen Risiken, die mit der Wohnungsfrage im Lockdown einhergehen. „Wenn die Menschen sich in einer zum Teil existenzbedrohenden Krise nicht zu 100 Prozent darauf verlassen können, dass ihr Zuhause sicher ist, dann ist nicht nur der soziale Frieden, sondern die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft als Ganzes und damit auch die Demokratie in Gefahr.“

Das sind die Forderungen des vdw Sachsen, die der Verband an die Staatsregierung herangetragen hat:

1. Anspruch auf Notbetreuung für Notdienste in der Wohnungswirtschaft

Für betriebsnotwendiges Personal in der Wohnungswirtschaft wird dringend ein Anspruch auf Notbetreuung benötigt. Für den Fall von Havarien und sonstigen Schadenseintritten, aber auch zur Sicherung der Verkehrssicherungspflichten (z.B. Winterdienst) ist es erforderlich, die Einsatzbereitschaft des diesbezüglichen Personals sicherzustellen, andernfalls es zu erheblichen Schadenseintritten kommen kann. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die Wohnungsunternehmen – aufgrund des hohen Krankheitsstandes und der Quarantänemaßnahmen – ohnehin bereits unter einer erheblichen Personalverknappung leiden, so dass eine sichere Wohnraumversorgung ohne den Anspruch auf Notbetreuung nicht gewährleistet werden kann.

Sofern Sie unserem Gesuch entsprechen, werden wir die Wohnungsunternehmen ausdrücklich darauf hinweisen, von der Notbetreuung nur dann Gebrauch zu machen, soweit dies zwingend erforderlich ist.

2. Ausnahmen von den Kontaktbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen für alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigent

Dies ist aus folgenden Gründen notwendig: Die Wohnungswirtschaft muss trotz der weiteren Beschränkungen in der Lage sein, notwendige Maßnahmen etwa zur Beseitigung von Havarien, Mängel mit Gesundheitsgefahren (z.B. Schimmelbildung) in den Wohnungen zu beseitigen, ohne dass die Mieter wegen der Kontaktbeschränkungen (in der eigenen Häuslichkeit) der Gefahr einer Ordnungswidrigkeitenverfolgung ausgesetzt sind. Zudem müssen für die Mieter auch weiterhin Wohnungsabnahmen und Übergaben erfolgen können, andernfalls sie sich entweder der Gefahr der Wohnungslosigkeit (bei verhinderter Wohnungsübergabe) oder weiterer Mietforderungen (bei verhinderter Abnahme der Wohnung) ausgesetzt sehen. Bei den erforderlichen Maßnahmen kann eine Beschränkung des Kontakts in der eigenen Häuslichkeit auf zwei Haushalte nicht eingehalten werden, weil in der Regel zumindest zwei Mitarbeiter des Wohnungsunternehmens bzw. mehrere Handwerker anwesend sein müssen. Zudem kann in umfangreichen Schadensfällen auch die Beschränkung auf fünf Personen nicht gewährleistet werden.

Schließlich muss es zur Abwendung von Gefahren weiterhin möglich sein, etwa bei drohender Wohnungslosigkeit oder häuslicher Gewalt Wohnungsbesichtigungen und alle weiteren Maßnahmen zur Durchführung eines Umzugs durchzuführen, ohne dass sich Mieter bzw. Mietinteressenten hierdurch der Gefahr der Ordnungswidrigkeitenverfolgung aussetzen.

Die vorgeschlagenen Ausnahmen würden in der Formulierung ähnlich dem bisherigen § 8 Abs. 4 Nr. 3 lit a Corona-Schutz VO vom 27. November 2020 – allerdings bezogen sowohl auf die Kontaktbeschränkung als auch auf die Ausgangsbeschränkung – der Abwehr der oben beschriebenen Gefahren und natürlich auch weiterer Gefahren dienen.

Es wäre hilfreich, wenn in der Begründung der Verordnung beispielhaft auf die Gefahren etwa aus Havarien, drohender Wohnungsnot, häusliche Gewalt o.ä. hingewiesen würde.

Die Pressemitteilung zum Download: Pressemitteilung