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Aufhebung der Absonderungsverpflichtung sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

9. Februar 2023

Zum 3. Februar 2023 wurden die Allgemeinverfügungen zur Absonderung von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Sachsen aufgehoben. Damit müssen sich positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr generell absondern. Die Gesundheitsämter können allerdings Einzelmaßnahmen zur Absonderung gegenüber Infizierten treffen.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Damit entfällt u.a. die Pflicht des Arbeitgebers auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zum Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Ebenfalls entfällt für den Arbeitgeber die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an COVID-19 aufzuklären, über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren sowie zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen.

Ab dem 02.02.2023 richten sich die Pflichten der Arbeitgeber im Hinblick auf die Coronapandemie wieder allein nach den allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Arbeitgeber haben die Infektionsgefahr weiterhin im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und erforderliche Schutzmaßnahmen festzulegen. Sofern auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im Betrieb weiterhin abgeschwächte Schutzmaßnahmen gelten sollen, z.B. Maskenpflicht in Aufzügen, Maskenpflicht bei einer Coronainfektion, sind diese in Betrieben mit Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Betriebsvereinbarung bildet dann die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen. In Betrieben ohne Betriebsrat können die Maßnahmen gemäß § 106 GewO i.V.m. § 618 BGB angeordnet werden. Die Maßnahmen müssen aber stets verhältnismäßig sein.

Mit Aufhebung der gesetzlichen Isolationspflicht entfällt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG (außer bei Absonderungsanordnung durch das Gesundheitsamt im Einzelfall). Ist der mit dem Coronavirus infizierte Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG. Erbringt der Arbeitnehmer im Fall einer Coronainfektion die geschuldete Arbeitsleistung (im Homeoffice oder im Büro), behält er seinen Vergütungsanspruch. Soweit trotz bestehender Infektion eine Beschäftigung im Betrieb erfolgen soll, sollte der Arbeitgeber prüfen, inwieweit Schutzmaßnahmen möglich und umsetzbar sind, z.B. Maskenpflicht, Zuweisung in besonders abgetrennten Büros. Bei einer Suspendierung infizierter Arbeitnehmer wegen besonders schutzwürdiger Interessen der Arbeitgeber besteht der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer gemäß §§ 611, 615 BGB grundsätzlich fort. Ausnahmen sind allenfalls bei schwerwiegenden vertragswidrigem Verhalten der Arbeitnehmer denkbar.