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Ladesäulenpflicht für Gewerbeimmobilien ab 2025

25. Februar 2025

Ab dem 01. Januar 2025 tritt eine zentrale Regelung des Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetzes (GEIG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Eigentümer von gewerblich genutzten Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen verpflichtet, mindestens einen betriebsbereiten Ladepunkt für Elektrofahrzeuge bereitzustellen. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.

Die Gesetzesänderung markiert einen Wendepunkt: Galt das GEIG bisher vor allem für Neubauten und größere Renovierungen, betrifft es nun auch den Gebäudebestand.

Die Pflichten sind in § 10 GEIG beschrieben, der besagt, dass für jedes Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen innerhalb des Gebäudes oder mit mehr als 20 Stellplätzen, die an das Gebäude angrenzen, der Eigentümer dafür zu sorgen hat, dass nach dem 01.01.2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Besteht die Nachrüstpflicht für mehrere Liegenschaften (Nichtwohngebäude), kann die Pflicht auch dadurch erfüllt werden, dass die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte in einer oder mehreren der Liegenschaften gebündelt errichtet wird, wenn dadurch dem bestehenden oder zu erwartenden Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften Rechnung getragen wird.

Die Bündelung der Gesamtzahl der Ladepunkte auf einem oder mehreren Grundstücken muss auf einer Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze beruhen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.