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Facebook und Kartellrecht

25. Juni 2020

Facebook ist seit Jahren Gegenstand der Rechtsprechung in den Bereichen Äußerungsrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, digitaler Nachlass, Datenschutz und nun speziell im Wettbewerbsrecht auch noch im Kartellrecht.

Gegenstand des Verfahrens vor dem BGH waren die Nutzungsbedingungen, die auch die

Verarbeitung von Nutzerdaten anderer konzerneigener Dienste

umfasst, welche nicht bei Facebook selbst erhoben wurden. Diese stammen bspw. von den Tochtergesellschaften Instagram, WhatsApp, Masquerade und Oculus. Weitere Quellen sind “Facebook Logins”, “Facebook-Plugins” oder “Facebook-Pixel” auf Webseiten Dritter.

Das

Bundeskartellamt

hatte diese Nutzungsbedingungen und die Verfahrensweise hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gegenüber der Facebook Ireland Limited am 06.02.2019 untersagt, welche in Europa das soziale Netzwerk Facebook betreiben soll. Begründet hat das Kartellamt diese Verfügung mit dem

missbräuchlichen Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung.

Facebook legte Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein und beantragte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, welche das OLG Düsseldorf bis zu einer Entscheidung durch das OLG Düsseldorf gewährte. Hiergegen wiederum wehrte sich das Bundeskartellamt und zog vor den

BGH, welche die aufschiebende Wirkung wieder aufhob

(Beschluss vom 23.06.2020, Az. KVR 69/19, nachfolgend Auszüge aus der Pressemitteilung vom 23.06.2020).

“Es bestehen weder ernsthafte Zweifel an der marktbeherrschenden Stellung von Facebook auf dem deutschen Markt für soziale Netzwerke noch daran, dass Facebook diese marktbeherrschende Stellung mit den vom Kartellamt untersagten Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausnutzt.”

“Entscheidend ist vielmehr, dass Nutzungsbedingungen missbräuchlich sind, die den privaten Facebook-Nutzern keine Wahlmöglichkeit lassen,

– ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des Nutzungserlebnisses verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf Charakteristika auch ihrer “Off-Facebook”-Internetnutzung durch Facebook verbunden ist, oder

– ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den Daten beruht, die sie auf facebook.com selbst preisgeben.”

Facebook ist als Betreiber eines sozialen Netzwerks auf zwei Märkten tätig. Es bietet zum einen privaten Nutzern die Plattform als Medium zur Darstellung der Person des Nutzers in ihren sozialen Beziehungen und zur Kommunikation an. Es ermöglicht zum anderen Unternehmen Werbung im Netzwerk und finanziert damit auch die Nutzerplattform, für deren Nutzung die Nutzer kein (monetäres) Entgelt zahlen. Indem Facebook seinen Nutzern personalisierte Erlebnisse und damit über die bloße Plattformfunktion hinaus Kommunikationsinhalte bereitzustellen verspricht, ergeben sich allerdings fließende Übergänge und Verschränkungen zwischen Leistungen gegenüber den Nutzern und der Refinanzierung der Plattformbereitstellung durch unterschiedliche Formen der Online-Werbung.

Die fehlende Wahlmöglichkeit der Facebook-Nutzer beeinträchtigt nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres – auch durch die DSGVO geschützten – Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Vor dem Hintergrund der hohen Wechselhürden, die für die Nutzer des Netzwerks bestehen (“Lock-in-Effekte”), stellt sie vielmehr auch eine kartellrechtlich relevante Ausbeutung der Nutzer dar, weil der Wettbewerb wegen der marktbeherrschenden Stellung von Facebook seine Kontrollfunktion nicht mehr wirksam ausüben kann.

“Die so ausgestalteten Nutzungsbedingungen sind auch geeignet, den Wettbewerb zu behindern. Zwar ist die Marktstellung von Facebook in erster Linie durch direkte Netzwerkeeffekte geprägt, da der Nutzen des Netzwerks für die privaten Nutzer wie für die werbetreibenden Unternehmen mit der Gesamtzahl der dem Netzwerk angeschlossenen Personen steigt. Die Marktposition von Facebook kann auch nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn es einem Konkurrenten gelingt, in überschaubarer Zeit eine für die Attraktivität des Netzes ausreichende Zahl von Nutzern zu gewinnen. Jedoch handelt es sich bei dem Zugang zu Daten nicht nur auf dem Werbemarkt um einen wesentlichen Wettbewerbsparameter, sondern auch auf dem Markt sozialer Netzwerke. Der Zugang von Facebook zu einer erheblich größeren Datenbasis verstärkt die ohnehin schon ausgeprägten “Lock-in-Effekte” weiter. Außerdem verbessert diese größere Datenbasis die Möglichkeiten der Finanzierung des sozialen Netzwerks mit den Erlösen aus Werbeverträgen, die ebenfalls von Umfang und Qualität der zur Verfügung stehenden Daten abhängen. Wegen der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb um Werbeverträge lässt sich schließlich auch eine Beeinträchtigung des Marktes für Online-Werbung nicht ausschließen.”

Verbraucher zahlen für die Nutzung kein klassisches Entgelt, müssen aber den Nutzungsbedingungen bei der Registrierung zustimmen. Hier ist aus datenschutzrechtlicher Sicht das Kopplungsverbot zu prüfen.

Das OLG Frankfurt hatte in einer Entscheidung vom 27.06.2019 (Az. 6 U 6 /19) überraschend noch entschieden, dass ein Austausch von “Daten gegen Leistung” für die Teilnahme an einem Gewinnspiel zulässig seien und das DS-GVO-Kopplungsverbot relativiert.

Wenn Sie “Facebook-Logins”, “Facebook-Plugins” und/oder “Facebook-Pixel” auf Ihren Unternehmenswebseiten nutzen, sollten Sie sogenannte “Zweiklicklösungen” einbinden und es sind eine datenschutzrechtliche gemeinsame Verantwortlichkeit zu prüfen und Angaben in der Datenschutzinformation erforderlich.

Im Übrigen sind Daten geldwert.

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

haben, nutzen Sie sich doch unser

Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .

 

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)