Regelmäßig treffen sich die hauptamtlichen Vorstände und Verbandsdirektoren der mitteldeutschen sozial orientierten Wohnungsverbände. Am 10. Dezember trat der VdWg Verband der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. in Magdeburg als Gastgeber auf. Auf der Agenda standen neben der Auswertung der Landtagswahlen in Sachsen und Thüringen unter anderem auch die koordinierte Positionierung zur Bundestagswahl und die gemeinsame Mitteldeutsche Tagung “Kursänderung in Sicht? – Ein Kompass für die mitteldeutsche Wohnungswirtschaft” am 1./2. April 2025 im Penta Hotel Leipzig. Diesen Termin schon unbedingt vormerken! Es wird aber längst nicht die einzige Gelegenheit sein, wo wir mit einer starken, einer mitteldeutschen Stimme sprechen. Ein herzliches Danke an Gastgeber Dr. Matthias Kuplich und an Mirjam Philipp vom VSWG, Frank Emrich vom vtw Thüringen und Jens Zillmann vom vdw Sachsen-Anhalt.
Wie sich Leerstand aktivieren lässt, das war am 12. November Thema eines Treffens der ostdeutschen Wohnungsverbände in Berlin bei Klara Geywitz, der Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Eine Handlungsstrategie will die Ministerin zeitnah offiziell vorlegen, heute nannte sie Eckpunkte und stellte sie zur Diskussion. Wir nehmen mit, dass verstanden wurde, dass es nicht nur Regionen und Städte mit Wohnungsmangel gibt, sondern insbesondere auch bei uns in Ostdeutschland und Sachsen vielfach noch ein zu hoher Leerstand existiert der nicht nur unattraktiv sondern teilweise auch existenzbedrohend für die Wohnungsunternehmen ist. Um das zu ändern braucht es Investitionen in den Bestand, die Infrastruktur, Quartiersdenken, generell eine Angleichung und ein Anstieg der Lebensverhältnisse, mehr Verantwortung und Spielräume aber auch nach wie vor Rückbau. Von ihrer Handlungsstrategie wird die aktuelle Regierung nicht wirklich mehr etwas umsetzen können. Wir begrüßen aber ausdrücklich, dass eine solche erarbeitet wurde und erwarten, dass die nachfolgende Regierung, wie auch immer sie sich zusammensetzt, diese Punkte aufgreift und weiterhin den Dialog und Austausch mit uns sucht.
Intensiver fachlicher Austausch am 30. August in unserer Geschäftsstelle mit Lars Rohwer. Der Dresdner sitzt für die CDU im Bundestag und ist dort Mitglied des Ausschusses Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen. Und genau um diese Themen ging es auch, ganz konkret um einfach(er)es Bauen aber auch Sanieren im Bestand, um Ansätze gegen den Leerstand außerhalb der Metropolen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Halbleiterindustrie in Dresden, um (Über)Regulierungen und nicht zuletzt um die noch immer noch nicht gelöste Altschuldenproblematik. Vielen Dank für das konstruktive und lösungsorientierte Gespräch!
Am Dienstag, 12. September, hatten wir Bundesbauministerin Klara Geywitz in Meißen zu einem Gespräch zu Gast. Wir, das sind die bei unserem Bundesverband GdW organisierten mitteldeutschen Wohnungsverbände VSWG, vdw Sachsen, VdWg, VdW Sachsen-Anhalt und vtw Thüringen. Bei dem bewusst ohne Presse und verbindliche Agenda angelegten Treffen wurden alle Probleme, Sorgen und Lösungsansätze diskutiert, welche die ostdeutsche und insbesondere mitteldeutsche Wohnungswirtschaft bewegen. Ob überambitionierte oder ineffiziente Vorgaben, zu hohe Sanierungs- und Baukosten, Leerstand, mangelnde Förderung und Beteiligung, überbordende Bürokratie und essenzielle Unterschiede sowohl zwischen Stadt und Land als auch Ost und West, nichts wurde in den anderthalb Stunden ausgelassen. Bei einigen dieser Punkte setzen wir nun auch auf konkrete Unterstützung und Verbesserungen. Wir danken daher Klara Geywitz für das aktive Zuhören, das aufrichtige Verständnis, die detaillierten Ausführungen und die offene und konstruktive Auseinandersetzung mit uns und den Belangen der mitteldeutschen Wohnungswirtschaft. Außerdem freuen uns über die zugesagte Fortsetzung der Gespräche in dieser Runde.
Brief mit Zusammenfassung des Gesprächs an Frau Geywitz zum Download
Die Abstimmungen zu den Reformplänen der Ampelkoalition bezüglich des Gebäudeenergiegesetzes und den damit verbundenen Zielen des Klimaschutzes und der Energieunabhängigkeit laufen auf Hochtouren.
Der entsprechende Gesetzesentwurf derBundesregierung vom 20. April 2023 (Link zum Download: 0170-23) sieht unter anderem vor, dass neue Heizungsanlagen ab dem 01. Januar 2024 möglichst mit zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann demnach in vielfältiger Weise, z.B. auch durch den Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt werden. Bestehende Heizungen dürften weiterbetrieben, havarierte Heizungen repariert werden. Für defekte Heizungsanlagen sowie dezentrale Heizungsanlagen gelten nach dem Entwurf Übergangsfristen von mindestens drei Jahren.
Zusätzlich gibt es Härtefallregelungen und Fördermaßnahmen, die allerdings noch justiert werden müssen. Einen ersten Überblick über die geplanten Förderungen, die über die bisherige BEG-Förderung hinausgehen soll, gibt es hier: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gebaeudeenergiegesetz-geg.pdf?__blob=publicationFile&v=33 Neben der regulären Förderung von 30 Prozent soll es verschiedene Boni geben, etwa von weiteren 20 Prozent, wenn keine Rechtspflicht zum Austausch besteht. Die Förderquote soll maximal 50 Prozent betragen, aber mit zinsverbilligten Darlehen ergänzt werden können.
Dämm- und weitere Einzelmaßnahmen sollen – wie bisher – im Rahmen der bisherigen BEG-Förderung gefördert werden.
Dessen ungeachtet soll es nach dem Gesetzesentwurf bei der bisherigen Regelung zum “Austieg aus der Wärmegewinnung mit fossilen Brennstoffen” verbleiben, so dass fossile Brennstoffe maximal bis zum 31. Dezember 2044 genutzt werden dürfen. Bestehende Gas- und Ölheizungen sollen grundsätzlich entsprechend der derzeitigen Regelung in den §§ 72, 73 GEG nach 30 Jahren ausgetauscht werden müssen, wenn es sich nicht um Niederwert- oder Brennwertkessel handelt.
Zum laufenden Gesetzgebungsverfahren können Sie sich hier informiert halten: https://dip.bundestag.de/drucksache/entwurf-eines-gesetzes-zur-%C3%A4nderung-des-geb%C3%A4udeenergiegesetzes-zur-%C3%A4nderung-der/267146
Unseren Mitgliedsunternehmen werden wir voraussichtlich bis Mitte Juni 2023 – wenn sich die politischen Akteure weitgehend geeinigt haben – zu diesem ein kostenfreies Webinar anbieten. Das für den 25. Mai 2023 geplante Webinar mussten wir leider absagen, weil sich die politischenRahmenbedingungen kurzfristig geändert haben und die Perspektiven derzeit unsicher scheinen.
Urteile vom 8. Juli 2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 08. Juli 2020 in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings hat er sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.
Sachverhalt und Prozessverlauf:
Verfahren VIII ZR 163/18:
Die Kläger mieteten im Jahr 2002 von der beklagten Vermieterin eine bei Überlassung unrenovierte Wohnung in Berlin. Da sich aus ihrer Sicht der Zustand der Wohnungsdekoration zwischenzeitlich verschlechtert habe, forderten sie die Beklagte im März 2016 vergeblich auf, Tapezier- und Anstricharbeiten gemäß einem beigefügten Kostenvoranschlag ausführen zu lassen. Die auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses in Höhe von (zuletzt) 7.312,78 € gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 18. Zivilkammer) ausgeführt, den Klägern stehe ein Vorschussanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht zu, da die Mietsache aufgrund ihres dekorativen Verschleißes nicht mangelhaft (§ 536 Abs. 1 BGB) geworden sei. Da die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sei, sei zwar grundsätzlich der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet. Auch sei davon auszugehen, dass sich der Zustand der Wohnungsdekoration nach einer Mietzeit von 14 Jahren im Vergleich zum (unrenovierten) Anfangszustand weiter verschlechtert habe. Jedoch hätten die Kläger diesen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert, so dass ein Anspruch auf Vornahme von Renovierungsarbeiten gegen den Vermieter von vorne herein ausscheide, zumal dadurch eine deutlich über den vertragsgemäß geschuldeten Zustand der Wohnung hinausgehende Verbesserung erzielt würde, welche die Beklagte nicht schulde. Ein Anspruch des Mieters auf ein Tätigwerden des Vermieters bestehe nur dann, wenn die Wohnung zwischenzeitlich “verkommen” und “Substanzschäden” vorzubeugen sei. Dafür sei nichts ersichtlich.
Verfahren VIII ZR 270/18:
In diesem Verfahren begehrt der Mieter (im Rahmen einer Widerklage) die Verurteilung der Vermieterin zur Vornahme konkret bezeichneter Schönheitsreparaturen. Die Wohnung war ihm bei Mietbeginn im Jahr 1992 von der Rechtsvorgängerin der Vermieterin unrenoviert überlassen worden. Im Dezember 2015 forderte er die Vermieterin vergeblich auf, die aus seiner Sicht zur Beseitigung des mangelhaften Renovierungszustands erforderlichen Malerarbeiten in der Wohnung auszuführen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Zur Begründung hat das Landgericht (LG Berlin, 63. Zivilkammer) ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Durchführung der von ihm geforderten Instandhaltungsarbeiten aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Zwar bestimme sich die Erhaltungspflicht des Vermieters nach dem Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss. Danach wäre die Klägerin (Vermieterin) aufgrund der unrenoviert überlassenen Wohnung lediglich verpflichtet, nach einem weiteren dekorativen Verschleiß den Ursprungszustand wiederherzustellen, nicht aber durch eine vollständige Renovierung dem Mieter eine Wohnung zu verschaffen, die deutlich besser sei als zu Anfang.
Jedoch sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht davon auszugehen, dass der schlechte Anfangszustand der vertragsgemäße sei. Der Vermieter müsse sich an dem im Mietvertrag festgehaltenen – jedoch unwirksamen – “Renovierungsprogramm”, wonach der Mieter von Zeit zu Zeit die Schönheitsreparaturen hätte ausführen müssen, spiegelbildlich festhalten lassen.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:
Der Bundesgerichtshof hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Zwar sind die Berufungskammern in beiden Fällen zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter im Formularmietvertrag unwirksam ist, da diesen jeweils eine unrenovierte Wohnung überlassen und ihnen hierfür kein angemessener finanzieller Ausgleich gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof hat damit seine Rechtsprechung bestätigt, wonach in diesen Fällen an die Stelle der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel die gesetzlich (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) normierte Erhaltungspflicht des Vermieters tritt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14, Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 – VIII ZR 277/16, Rn. 20).
Für eine von der Vermieterseite befürwortete ergänzende Vertragsauslegung – die ohnehin nicht zu dem – einseitig an den Interessen des Vermieters orientierten – Ergebnis führen könnte, dass dem Mieter die Ausführung von Arbeiten auf eigene Kosten freistehe, der Vermieter Schönheitsreparaturen unter keinen Umständen auszuführen habe, ist deshalb kein Raum. Ebenso wenig kann – anders als einige Literaturstimmen und das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 270/18 meinen – der unwirksamen Formularklausel der Inhalt beigemessen werden, der Vermieter müsse sich spiegelbildlich an der dort vorgesehenen (frischen) Renovierung festhalten lassen und deshalb treffe ihn – ohne Rücksicht auf den (vertragsgemäßen) unrenovierten Zustand bei Mietbeginn – eine uneingeschränkte Renovierungspflicht.
Ausgangspunkt der den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht ist grundsätzlich der Zustand der Wohnung im Zeitpunkt ihrer Überlassung an die jeweiligen Mieter, vorliegend nach der Verkehrsanschauung mithin der unrenovierte Zustand, in dem sie sie die Wohnung besichtigt und angemietet haben, ohne dass Vereinbarungen über vom Vermieter noch auszuführende Arbeiten getroffen wurden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Verfahren VIII ZR 163/18 führt das aber nicht dazu, dass Instandhaltungsansprüche der Mieter unabhängig von dem weiteren Verschleiß der Dekoration von vornherein auszuscheiden hätten. Vielmehr trifft den Vermieter eine Instandhaltungspflicht, wenn sich der anfängliche Dekorationszustand wesentlich verschlechtert hat – was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt.
Allerdings ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien. Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt. Da hierdurch auch die Gebrauchsspuren aus der Zeit vor dem gegenwärtigen Mietverhältnis beseitigt werden und der Mieter nach Durchführung der Schönheitsreparaturen eine Wohnung mit einem besserem als dem vertragsgemäßen Zustand bei Mietbeginn erhält, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass der Mieter in derartigen Fällen zwar einerseits vom Vermieter eine “frische” Renovierung verlangen kann, sich aber andererseits in angemessenem Umfang an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen hat. Soweit nicht Besonderheiten vorliegen, wird dies regelmäßig eine hälftige Kostenbeteiligung bedeuten.
Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.
Beide Verfahren sind an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen worden, da noch weitere Feststellungen zu treffen sind und den Parteien Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags und Anpassung ihrer Anträge zu geben ist.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) ¹Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. ²Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]
§ 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
2. […]
Vorinstanzen:
VIII ZR 163/18
Amtsgericht Charlottenburg – Urteil vom 30. November 2016– 216 C 294/16
Landgericht Berlin – Urteil vom 2. Mai 2018 – 18 S 392/16
und
VIII ZR 270/17
Amtsgericht Schöneberg – Urteil vom 11. August 2017 – 19 C 408/15
Landgericht Berlin – Urteil vom 24. Juli 2018 – 63 S 283/17
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 04.06.2020 festgestellt, dass im Falle eines Widerrufes eines Darlehensvertrags dem Verbraucher die
Tilgungsbeiträge und auch die Darlehenszinsen zu erstatten
sind (Az. C-301/18).
Nutzungsersatz für die im Rahmen der Vertragserfüllung erhaltenen Beiträge sei aber nicht zu leisten.
Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der
Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV
haben, nutzen Sie sich doch unser
Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .
Thilo Zachow
Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)
Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)