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Änderung der Schriftformklausel ab dem 01. Oktober 2016

4. September 2016

Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die z.B. bei vorformulierten Mietverträgen oder Arbeitsverträgen mit Verbrauchern verwandt werden, müssen bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. Oktober 2016 angepasst werden. Ab dem 01. Oktober 2016 darf nur noch die sogenannte “Textform” (E-Mail, Fax etc.) bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern verwandt werden. Dies folgt aus dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“.

In den meisten AGB sind Klauseln enthalten, mit denen die Wirksamkeit bestimmter Erklärungen, z.B. Kündigungserklärungen, Rücktritts- oder Anfechtungserklärung, die Forderung von Arbeitsentgelt, Urlaubsansprüchen, die Anzeige von Sachmängeln, Fristsetzungen, Schadensmeldungen etc. an die Schriftform gebunden ist. Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB sieht nunmehr vor, dass eine Bestimmung in den AGB unwirksam ist, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender der AGB gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Textform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden wird.

Am 1. Oktober tritt die Neufassung von § 309 Nr. 13 BGB in Kraft: In AGB darf die Wirksamkeit von Erklärungen dann nicht mehr an die strenge Schriftform, sondern allenfalls noch an die sogenannte Textform gebunden werden. Die Norm trifft ausschließlich den Rechtsverkehr mit Verbrauchern und nur solche Formerfordernisse, die durch Rechtsgeschäft vereinbart werden. Die gesetzlichen Formerfordernisse etwa in  den §§ 568, 574 b), 623,  etc. bleiben hiervon unberührt.

Für “Altverträge”, also solche Verträge, die vor dem 01.10.2016 abgeschlossen wurden, gilt § 309 Nr. 13 BGB n.F. grundsätzlich nicht. Wann aber eine Änderung des Altvertrages AGB-rechtlich als “Neuvertrag” zu bewerten ist und damit auch dem neuen Klauselverbot unterliegt, wird je nach Rechtsgebiet unterschiedlich zu beurteilen sein. Bei Mietverträgen gehen wircnach dem Urteil des OLG Frankfurt zum Az: 1 U 238/85 (NJW 1987, 1650) davon aus, dass z.B. die Beendigung eines Mietvertrages mit anschließender Fortsetzung als Neuvertrag gilt. Soweit eine Vertragsänderung nach dem 01.10.2016 nur die Mietzinshöhe betrifft und die Änderungsgrundlage bereits in dem alten Vertrag enthalten ist, dürfte die (alte) Schriftformklausel (weiterhin) wirksam bleiben.

§ 309 Nr. 13 BGB hat drittschützende Wirkung, so dass der Verwender gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßende AGB durch Konkurrenten oder Einrichtungen im Sinne des § 8 Abs. 3 UWG abgemahnt werden, also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Wir werden hierzu in Kürze ein Rundschreiben an unsere Mitglieder versenden.