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Wachstumschancengesetz – Was bringt es für Änderungen mit sich?

30. April 2024

Das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) wurde nach langem Ringen in Bundestag und Bundesrat verabschiedet und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz erhalten Sie hier: Bundesgesetzblatt Nr. 108 Das Gesetz trat im Wesentlichen am 28. März 2024 in Kraft. Auswirkungen des Gesetzes finden sich insbesondere hier:

  1. Firmenwagenbesteuerung (Artikel 3 Nr. 1 Wachstumschancengesetz)

Bei der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs ohne CO2-Emissionen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ( 1 %-Regelung) der Listenpreis bzw. der Anschaffungskosten (Fahrtenbuch-Regelung) nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Die Obergrenze lag zuvor bei einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro.

Das gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer bezüglich des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG.

  1. Anhebung der Wertgrenze für Geschenke – § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (Artikel 2 Nr. 1 Wachstumschancengesetz)

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wurde auf 50 EUR angehoben.

Die neue Obergrenze gilt auch bei der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG.

  1. Beiträge für eine Gruppen-Unfallversicherung – § 40 b Abs. 3 EStG (Artikel 2 Nr. 1 Wachstumschancengesetz)

Versicherungsbeiträge zu einer freiwilligen Gruppenunfallversicherung sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn des begünstigten Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann die Beiträge zur Gruppenunfallversicherung derzeit mit einem Pauschsteuersatz von 20%versteuern, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Um die hieraus resultierenden bürokratischen Hürden abzubauen wird dieser Grenzbetrag von 100 Euro für den Lohnsteuerabzug ab dem 01. Januar 2024 aufgehoben.

  1. Abschreibungen – Einführung einer degressiven AfA

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde eine zeitlich befristete degressive Abschreibung für Wohngebäude eingeführt ((§ 7 Abs. 5 a EStG), Artikel 1 Nr. 2 b) Wachstumschancengesetz). Insbesondere die nachfolgenden Gesichtspunkte sind dazu zu beachten:

  • Für Wohngebäude, mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 (Baubeginnanzeige) begonnen wurde oder die Anschaffung (Vertragsschluss) auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags.
  • kann nur anstelle der steuerlichen (linearen) Normalabschreibung für Mietwohngebäude genutzt werden.
  • Höhe der degressiven Abschreibung beträgt 5% p.a. vom jeweiligen Rest-Buchwert.
  • Bei Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
  • Aber: Übergang von der degressiven Abschreibung zur linearen Abschreibung ist zulässig, Restwert-Abschreibung dann vom Rest-Buchwert und dem sich unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (siehe § 7 Abs. 4 EStG) ergebenden Prozentsatz
  • Vorgaben sind entsprechend anwendbar auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume (§ 7 Abs. 5 b EStG).
  • Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7 b EStG kann mit der degressiven AfA kombiniert werden.
  • ­Dafür wird der Begünstigungszeitraum für die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau auf den 01.10.2019 verlängert (bisher 01.01.2027). Bauantrag oder Bauanzeige ist nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029­ zu stellen.
  • Baukostenobergrenze (AHK) wird von 4.800 Euro/m² Wohnfläche auf 5.200 Euro/m² Wohnfläche angehoben.
  • ­Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung beträgt künftig maximal 4.000 Euro (anstatt 2.500 Euro/m²) Wohnfläche.