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Novellierung der Gebäuderichtlinie vom Europäischen Parlament beschlossen

12. März 2024

Das Europäische Parlament hat am Dienstag, den 12. März 2024, die bereits mit dem Rat vereinbarten Pläne zur Senkung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen von Gebäuden angenommen. Mit 370 zu 199 Stimmen bei 46 Enthaltungen hat das EU-Parlament die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie beschlossen. Die “Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden” befindet sich seit Dezember 2021 im EU-Gesetzgebungsverfahren. Im Wesentlichen entspricht die nunmehr verabschiedete Fassung der Einigung im Trilogverfahren vom Dezember 2023.

Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll erreicht werden, dass der Gebäudesektor in der EU zum einen bis 2030 deutlich weniger Treibhausgasemissionen erzeugt und Energie verbraucht und zum anderen bis 2050 klimaneutral wird. Außerdem sollen mehr Gebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz renoviert werden.

Neubauten sollen laut dem Beschluss ab 2030 emissionsfrei sein. Für Neubauten, die von Behörden genutzt werden oder ihnen gehören, soll dies bereits ab 2028 gelten. Bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch bis 2030 um mindestens 16 Prozent und bis 2035 um mindestens 20 bis 22 Prozent senken. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass mindestens 55 Prozent der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz, der sogenannten “Worst Performing Buildings “, erreicht werden. Darüber hinaus verpflichtet die neue Richtlinie die Mitgliedstaaten, bis 2030 16 % und bis 2033 26 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz zu renovieren und sicherzustellen, dass sie die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen.

Sofern technisch und wirtschaftlich machbar, müssen die Mitgliedstaaten ferner bis 2030 schrittweise Solaranlagen in öffentlichen Gebäuden und Nichtwohngebäuden je nach Größe und in allen neuen Wohngebäuden installieren.

Nebstdem müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Dekarbonisierung von Heizungsanlagen und zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe zur Wärme- und Kälteversorgung ergreifen: Bis 2040 soll es keine mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel mehr geben. Ab 2025 dürfen keine fossilen Heizkessel mehr gefördert werden. Finanzielle Anreize für hybride Heizsysteme, bei denen beispielsweise Heizkessel mit Solarthermieanlagen oder Wärmepumpen kombiniert werden, sind dagegen weiterhin zulässig.

Ausnahmen von den neuen Vorschriften sind für landwirtschaftliche Gebäude und Baudenkmäler möglich, und die EU-Mitgliedstaaten können beschließen, auch Gebäude, die wegen ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts geschützt sind, sowie provisorische Gebäude, Kirchen und Gebäude, die für Gottesdienste genutzt werden, auszunehmen.

Nach dem Beschluss des Europäischen Parlaments muss nun noch der Rat förmlich billigen. Erst dann stehen die konkreten Formulierungen fest und die grundsätzlich zweijährige Frist zur Umsetzung in nationales Recht beginnt.