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Preisbremsen für Gas und Wärme enden zum 31. Dezember 2023!

2. Januar 2024

Update vom 02. Januar 2024: 

1. Preisbremsen

Die im Bundestag im November 2023 beschlossene Preisbremsenverlängerungsverordnung – PBVV wird nicht in Kraft treten. Die Preisbremse für Gas, Wärme und Strom wird damit nicht über den 31.12.2023 hinaus verlängert. Das Sondervermögen Wirtschaftsstabilisierungsfonds, aus dem (auch) die Verlängerung der Preisbremsen finanziert werden sollte, wurde am 31.12.2023 geschlossen. Dies erfolgt auf Grund des Haushaltsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023.

Es besteht daher derzeit keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Preisbremsenverlängerungsverordnung (doch) noch in Kraft treten könnte.

Die im Rahmen der Preisbremse eingeführte Steuerpflicht für die Dezemberhilfe 2022 wurde als Anlage zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz zurückgenommen, d. h. §§ 123 bis 126 EstG werden aufgehoben. Das Gesetz wurde am 14.12.2023 im Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am 15.12.2023 zugestimmt.

2. Auslaufende Umsatzsteuerreduktion für Gas und Wärme

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Wachstumschancengesetz beschlossen. Danach soll die temporäre Umsatzsteuerreduktion für Gas und Wärme zum 29.02.2024 auslaufen, statt wie bisher vorgesehen zum 31.03.2024. Der Bundesrat hat dem Wachstumschancengesetz jedoch nicht zugestimmt, sondern den Vermittlungsausschuss angerufen. Dadurch ist das vorgezogene Auslaufen der Umsatzsteuerreduktion noch nicht in Kraft und das genaue Ende der Umsatzsteuerreduktion ist noch offen.

Auswirkung:

Das Auslaufen der Umsatzsteuerreduktion betrifft alle Gas- und Wärmelieferungen. Die Umsatzsteuer wird von 7 % wieder auf 19 % erhöht. Ob die Umsatzsteuer zum 01.03.2024 oder zum 01.04.2024 wieder ihre ursprüngliche Höhe erhält, ist noch nicht klar.

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Beitrag vom 20. November 2023

Der Bundestag hat am 16.11.2023 die Verordnung zur Verlängerung der Preisbremse beschlossen. Die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom werden bis zum 31.03.2024 verlängert. Die ursprünglich vorgesehene Verlängerung bis zum 30.04.2024 musste wegen des Gleichlaufs mit den beihilferechtlichen Regelungen der EU verkürzt werden. Die beschlossene Ausschussdrucksache ist als Anlage beigefügt. Die Verordnung ist nicht zustimmungspflichtig. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.