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Änderung für Telefonanrufe zum 01.10.2021 gegenüber Verbrauchern

2. September 2021

Sie bieten aktiv telefonisch eine Wohnung gegenüber einem Mietinteressenten an?

Dann werben Sie mittels Telefon gegenüber einem Verbraucher und müssen die neuen Anforderungen des § 7a UWG erfüllen.

Der Bundesrat hat am 25.06.2021 das Gesetz für faire Verbraucherverträge gebilligt und zur Unterschrift an den Bundespräsidenten weitergeleitet. Es wurde am 17.08.2021 verkündet und tritt am 01.10.2021 in Kraft.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erhält demnach einen neuen § 7a UWG, welcher

die Dokumentation und Aufbewahrung der Einwilligung für die Telefonwerbung für 5 Jahre vorsieht (Aufbewahrungsfrist). Die Frist beginnt mit der erstmaligen Einholung und beginnt immer wieder mit jeder Verwendung (jeder Anruf)!

Double-Opt-In – Verfahren bspw. per E-Mail sind nicht ausreichend,

da die Rechtsprechung hierzu den Standpunkt vertritt, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse nicht unbedingt der Inhaber des Telefonanschlusses für die so mitgeteilte Telefonnummer ist.

Wie nun die Einwilligung dokumentiert werden soll, ist nicht aus der Gesetzesbegründung (hier abrufbar 0018-21) ersichtlich.

Verstöße gegen die Dokumentation und die Aufbewahrung werden mit einem Bußgeld bis 50.000 EUR geahndet. Es gibt kein Umsetzungsfrist! 01.10.2021 ist der Stichtag.

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a
Einwilligung in Telefonwerbung
(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.“

2. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1 des
Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den
übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“

In dem Webinar

  “Datenschutz Aktuell” am 29.11.2021

werde ich zum Marketing aus wettbewerbsrechtlicher und datenschutzrechtlicher Sicht auf das Thema Telefonwerbung aufgrund der Gesetzesänderung ausführlicher eingehen.

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)