Mitgliederbereich

Bitte geben Sie ihren Benutzernamen oder E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten eine E-Mail zum Zurücksetzen des Passworts.

Bitte geben Sie ihre E-Mail-Adresse ein. Sie erhalten die E-Mail zum Abschließen der Registrierung erneut. Bitte prüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.

Kündigung des Kabelanschlusses für Mieter unmöglich?

29. Juli 2020

Das OLG Hamm hat am 28.05.2020 festgestellt, dass ein vom Vermieter zur Verfügung gestellter Kabelanschluss kein Telekommunikationsdienst sei und daher auch bei Breitband (Fernsehen, Hörfunk, Telefon, Internet) dem Mieter kein Kündigungsrecht nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zusteht (Urteil vom 28.05.2020, Az. 4 U 82/19).

Ein Wettbewerbsverein hatte auf Unterlassung geklagte und die Unlösbarkeit von der “Fernsehversorgung” durch die 120.00 Mieter gerügt. Seiner Auffassung nach ist zumindest eine Lösung nach dem Ablauf von 24 Monaten vorzusehen.

Dieser Auffassung erteilte das OLG Hamm eine Abfuhr und sieht keinen Verstoß gegen § 43b TKG, da keine “öffentliche Zugänglichmachung des Dienstes” erfolge. Die Mieter stellen eine abgrenzbare Personengruppe dar und seien kein unbestimmter Personenkreis.

Das sogenannte “Nebenkostenprivileg” der Vermieter steht jedoch unter keinem guten Stern, da die Bundesregierung die Umlegung als Betriebskosten “Fernsehversorgung” durch eine Novellierung des TKG abschaffen will. Ab Dezember 2020 soll dies für Neubauten erfolgen und ab 2025 auch für Bestandsimmobilien gelten. Begründet wird dies im Referentenentwurf mit der mangelnden Wahlfreiheit der Verbraucher und dem Nachteil für Wettbewerber (https://netzpolitik.org/2020/so-soll-das-recht-auf-schnelle-internetanschluesse-aussehen/#TKMoG-Referentenentwurf).

Das Urteil des OLG Hamm wird demnächst noch vom Bundesgerichtshof überprüft. Der Wettbewerbsverein will obergerichtlich klären lassen, ob nicht schon jetzt ein Kündigungsrecht durch die Wohnungswirtschaft- wie in TK-Verträgen nach 24 Monaten – für Kabelanschlüsse, welche als Nebenkosten abgerechnet werden, zu gewähren sei. Sollte dies geschehen, müsste der Vermieter unabhängig von der Laufzeit des Mietvertrags die Kündigung des Kabelanschlusses gewähren.

 

Wenn Sie Interesse an einer Fortbildung zu diesem Thema und der

Erfüllung der Weiterbildungspflicht nach § 15b MaBV

haben, nutzen Sie sich doch unser

Seminar- und Webinarangebot für die Wohnungswirtschaft .

Thilo Zachow

Referent für Datenschutz beim vdw Sachsen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Datenschutzbeauftragter (TÜV zertifiziert)

Informationssicherheitsbeauftragter (bitkom zertifiziert)